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De vrachtwagen van VelopA

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten für Unternehmer sowie Verbraucher (im folgenden Kunde).
(2) Wir leisten nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit grundsätzlich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir, etwa bei Vertragsschluß, nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Im Fall einer von uns erbrachten Bauleistung, gilt ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Teil B, jeweils gültige Fassung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Enthält unsere Auftragsbestätigung Abweichungen vom Auftrag des Bestellers, so gelten die Abweichungen durch den Besteller als genehmigt, wenn nicht binnen 8 Tagen nach dem Ausstelldatum unserer Auftragsannahme ein widersprechender Bescheid eingegangen ist.
VelopA GmbH ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 11796. Die Ust-IdNr. lautet DE 813728268.
(2) Änderungen an Produkten bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Qualitätsverbesserungen sind jederzeit zulässig. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, so weit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Produkte werden unmontiert bzw. ohne Montage geliefert sofern Montageleistungen nicht zusätzlich vereinbart sind. Mit Ausgabe einer neuen Preisliste sind die Preise und Angaben aus vorherigen Preislisten hinfällig. Zwischenzeitlich durchgeführte Preisänderungen, etwa infolge von Materialpreisänderungen, sind möglich. Änderungen, Satz- und Druckfehler in der Preisliste sind ausdrücklich vorbehalten. Alle Angaben sind nur innerdeutsch gültig.
(2) Die Versandkosten betragen:
•    min. 10 % der Nettoauftragsumme
•    für Sonderfahrten, LKW mit Kran und abweichende Versandarten: Preis auf Anfrage

(3) Verpackungen werden von uns zu Selbstkosten berechnet und sind in den Versandkosten enthalten. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.
(4) Zahlungsbedingungen Firmenkunden:
•    Rechnungssumme bis € 10.000,- netto: einbehaltlos innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum (im Montagefall: nach Fertigstellungsdatum)
•    Rechnungssumme ab € 10.001,- netto: 50% der Rechnungssumme per Vorkasse und 50% einbehaltlos innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum (im Montagefall: nach Fertigstellungsdatum)
(5) Zahlungsbedingungen Privatkunden: ausschließlich per Vorkasse.
(6) Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt und geprüft. Im Falle einer negativen Kreditauskunft sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen zu unseren Gunsten entsprechend anzupassen. Ergeben sich nach Auftragsbestätigung Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so werden alle noch ausstehenden Zahlungen sofort fällig, sofern nicht ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden können.
(7) Zahlung muss per Überweisung auf unser Konto stattfinden. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen, u. ä. gehen zu Lasten des Kunden.
(8) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(9) Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.

§ 4 Lieferung
(1) Für den Umfang unserer Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden gewünschte Lieferanschrift. Dabei versichert der Kunde, dass die Lieferanschrift mit gebräuchlichen Lieferfahrzeugen (LKW) erreichbar ist.
(3) Die Wahl der Versandart erfolgt durch uns nach bestem Ermessen, soweit mit dem Kunden nichts Anderslautendes vereinbart ist.
(4) Das Abladen der Ware und der Transport von der Abladestelle zur Verwendungsstelle gehören zu den Aufgaben des Kunden bzw. Empfängers und erfolgen auf dessen Gefahr und Kosten.
(5) Der Kunde bzw. Empfänger ist zur Annahme der Ware verpflichtet an normalen Arbeitstagen, zwischen 08.00 und 17.00 Uhr. Die Annahmepflicht gilt auch für Teil- oder Ersatzlieferungen.
(6) Insellieferung: Verladung und Verfrachtung auf eine Insel sowie der Transport zur Verwendungsstelle gehören zu den Aufgaben des Kunden bzw. Empfängers und erfolgen auf dessen Gefahr und Kosten.

§ 5 Montage
(1) Sofern unsere Leistung Montagearbeiten einschließt, gelten unsere Montagebedingungen, zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 6 Gefahrenübergang und Verpackung
(1) Erfüllungsort aller vertraglichen Pflichten ist unser Geschäftssitz. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, soweit nichts Anderslautendes vereinbart ist.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(2) Verpackung erfolgt auf übliche Weise. Verpackungen sind in den Versandkosten enthalten. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Mehrfach verwendbare Verpackungen und andere dauerhafte Materialien (Container, Stapelwagen usw.), die stets unser Eigentum bleiben, müssen zurückgegeben werden.
(3) Wird dem Kunden dauerhaftes Verpackungsmaterial überlassen, behalten wir uns das Recht vor, ihm die Materialkosten nachträglich in Rechnung zu stellen, falls er das Material nicht zurücksendet.
(4) Wird die Ware durch uns geliefert, so wird von uns versichert transportiert, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware für den Zeitraum, in dem das Produkt unter üblichen Umständen noch marktfähig ist und eine Mitteilung redlicherweise erwartet werden kann, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(4) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigen.

§ 8 Lieferfrist und Verzug
(1) Lieferfristen gelten nur ungefähr und unverbindlich, sofern nicht individualvertraglich schriftlich anders vereinbart. Bei Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist kommen wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu stellenden angemessenen Verlängerungsfrist in Verzug. Der Kunde kann die ihm wegen unseres Verzuges gesetzlich zustehenden Rechte nur geltend machen, wenn uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
(2) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sie verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, so weit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
(4) Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent, im Ganzen aber höchstens 5 Prozent vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
(5) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend zwei Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Lagerungskosten betragen für jeden angefangenen Monat 2 Prozent vom Rechnungsbetrag. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(6) Wir sind grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt, um uns von zur Verfügung stehenden Teilen der Leistung zu befreien und diese dem Kunden zu übergeben, sofern dies für den Kunden keinen unangemessenen Nachteil bedeutet, insbesondere diesen nicht erheblich belästigt. Für die Teillieferungen können gesonderte Rechnungen ausgestellt werden. Die Bezahlung der Teillieferungen hat dann ebenso wie die Zahlung der Gesamtforderung zu erfolgen (s.u. § 3).

§ 9 Recht des Lieferers auf Rücktritt
(1) Uns steht das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsfristen, nicht einhält. In diesem Fall hat uns der Kunde sämtliche, infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen, insbesondere auch die durch Rücktransport entstehenden Aufwendungen sowie Beschädigungen, die durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, zu ersetzen. Die Beweislast trifft den Kunden.
(2) Hat der Kunde eine frühere Lieferung nicht bezahlt, oder treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt unsere Lieferung zurückzuhalten und dem Kunden eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
(3) Für den Fall unvorgesehener Ereignisse, an denen wir kein Verschulden tragen und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit bzw. eines Unvermögens der Ausführung, können wir den Vertrag angemessen ändern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 10 Gewährleistung
(1) Die Garantie bezieht sich auf Tauglichkeit des Materials, die Verarbeitung und auch die Konstruktion, sofern die Montage des betreffenden Produkts durch uns ausgeführt wurde.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Schäden oder Störungen, die auf falsche Bedienung, Gewaltanwendung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, werden nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Bei Mängelanzeige bieten wir wahlweise Nachbesserung, Minderung oder Wandlung. Für die Mängelbeseitigung steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche müssen wir ausschließen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits.

§ 11 Produzentenhaftung
(1) Ansprüche des Käufers wegen Verletzung der Verkehrspflichten und sonstige damit in Zusammenhang stehende deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Käufers beruhen. In Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das Zweifache des Rechnungsbetrages, der den deliktischen Anspruch auslösenden Waren, beschränkt.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, 47269 Duisburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.



Juli 2009 / Änderungen, Satz- und Druckfehler vorbehalten