Bestellen

Montagebedingungen
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Montagebedingungen gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern unsere Leistung Montagearbeiten einschließt.
(2) Wir leisten nur aufgrund unserer Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit grundsätzlich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir, etwa bei Vertragsschluß, nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Im Fall einer von uns erbrachten Bauleistung, gilt ergänzend zu diesen Montagebedingungen und unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Teil B, jeweils gültige Fassung.
(4) VelopA GmbH beauftragt für Montagezwecke Subunternehmer. Diese Subunternehmer sind stets anerkannte und eingetragene Firmen. Sie sind auf unsere Produkte spezialisiert und übernehmen jene Aufgaben und Verpflichtungen, die VelopA GmbH als Auftragnehmer obliegen und stellen deren Einhaltung sicher. Mit Vertragsschluss stimmen Sie dem Einsatz von Subunternehmern zu Montagezwecken und Abnahme zu.
(5) Die Montageleistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Bei der Preisermittlung setzen wir voraus, daß der Kunde gewisse Vorleistungen erbringt. Er hat im Interesse einer reibungslosen Abwicklung für die Erfüllung folgender Punkte zu sorgen:
(5.1) Wenn der Kunde Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG nachhaltig erbringt und eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft fordert, ist uns bei Bestellung eine zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen.
(5.2) Der Boden muss die Bodenklasse 3 haben und baureif sein, d.h. bestehend aus lockerer Erde oder lockerem Sand, ohne harte Gegenstände (Steine, Trümmer, Wurzeln, Kabel, Leitungen usw.), Giftstoffe oder Erdschichten in einer Tiefe von 500 mm. Außerdem ist örtlich für die Platzierung der Betonfundamente eine Sandschicht von mindestens 200 mm erforderlich. Abweichende Situationen müssen uns bei Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt werden und können zu Mehrkosten oder Auftragsänderung führen.
(5.3) Anschließende Gebäudeteile, Mauern usw. müssen statisch und von ihrer Substanz her für die geplante Montage geeignet sein. Die Prüfung dessen obliegt dem Kunden. Zum Setzen der Dübel ist eine feste Mauer- und Fundamentkonsistenz erforderlich. Eventuelle nötige Fassadenaussparungen (etwa in der Wärmedämmung) sind entsprechend der jeweiligen Konstruktion vorzuhalten. Im Zuge der Montage ist es oft unvermeidbar, daß Putz oder Anstriche im Bereich der Anschlußpunkte verletzt werden. Beiputzen und Nachstreichen gehört nicht zu unserem Leistungsumfang.
(5.4) Im Regelfall werden unsere Konstruktionen auf Einzelfundamente montiert, die im Lieferumfang enthalten sind. Das (örtliche) Aufnehmen von Pflastersteinen und Graben von Löchern, für die Platzierung der Einzelfundamente, gehört zu unserem Leistungsumfang. Falls Montage auf Ortsbeton vorgesehen ist, muß der Beton ausgehärtet sein, wenn unser Montagepersonal anreist. Die Fundamente müssen bei Montagebeginn bauseits freigelegt sein (Bodenbelag und/oder Styroporfüllungen usw. sind bauseits zu entfernen).
(5.5) Bauseitige Unterkonstruktionen, gleich ob aus Metall, Holz oder Stein müssen statisch tragfähig und außerdem lot- und fluchtgerecht sowie rechtwinkelig ausgerichtet sein. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören die Anschlußvorrichtungen zu den bauseits zu erbringenden Leistungen.
(5.6) Der Montageort/die Baustelle muß frei zugänglich sein. Falls die Montagestelle mit einem (festen) Gerüst ausgestattet werden muß, ist dieses Einrüsten vom Kunden vorzunehmen.
(5.7) Der Kunde gibt uns mindestens eine Woche vor Montagebeginn, den Namen und die Telefonnummer einer handlungsbefugten Kontaktperson bekannt, die sowohl bei der Warenannahme, als auch während der vollständigen Montagezeit, bis hin zur Abnahme, zwingend am Montageort/auf der Baustelle anwesend und ansprechbar ist. Die Montage wird termingemäß und nach bestem Ermessen, nach schriftlichen Angaben des Kunden ausgeführt, auch wenn die Kontaktperson abwesend oder unerreichbar ist. Der Kunde trägt in dem Fall die volle Verantwortung für Folgen und Mehrkosten, die aus dieser Situation eventuell entstehen.
(6) Der Kunde hat auf seine Kosten alle zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit dies für das Montagepersonal und die Durchführung der Montage von Bedeutung ist.
(7) Der Kunde ist auf seine Kosten insbesondere verpflichtet:
(7.1) Alle Erd-, Bau- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbereitung des Baustellen/Montagegeländes und die Zurverfügungstellung von geeigneten Lagerplätzen mit festem Untergrund in unmittelbarer Nähe des Montageortes durchzuführen und/oder zu organisieren.
(7.2) Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, elektrische Energie in unmittelbarem Bereich des Montageortes bereitzustellen.
(7.3) Gegebenenfalls verschließbare Räume für die Einlagerung hochwertiger Bauteile bereitzustellen.
(7.4) Den Transport der Montageteile an den Montageort, Schutz der Montagestelle und - materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu veranlassen.
(8) Der endgültige Montagezeitraum wird mit dem Kunden vereinbart, sobald unsere Ware versandbereit ist und sämtliche Montagevorbereitungen bauseits getroffen wurden, so dass eine ungehinderte und vollständige Montage gewährleistet ist. Montagefristen gelten nur ungefähr und unverbindlich, sofern nicht individualvertraglich schriftlich anders vereinbart. Bei Überschreitung einer verbindlichen Frist kommen wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu stellenden angemessenen Verlängerungsfrist in Verzug. Der Kunde kann die ihm wegen unseres Verzugs gesetzlich zustehenden Rechte nur geltend machen, wenn uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine erforderliche Versetzung des Montagezeitraums, etwa witterungsbedingt, durch unvorhersehbaren Ausfall des Montagepersonals oder durch sonstige unvorhersehbare oder unkontrollierbare Umstände, die einen üblichen und vollständigen Montagevorgang verhindern, ist kein Grund für Ansprüche auf Schadensersatz jeglicher Art.
(9) Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die Montage ungehindert, in einem Zug während normalen Arbeitstagen zwischen 07.00 und 20.00 Uhr durchgeführt werden kann. Treten bei der Montage durch den Kunden verursachte Kosten für Wartezeiten oder sonstige Mehrkosten auf, für Leistungen, die vom Kunden nachträglich gefordert wurden, sind wir berechtigt, diese Kosten nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
(10) Pflasterarbeiten, insbesondere das Zupflastern von zwecks Montage (örtlich) aufgebrochenen Pflasterflächen, das Vergießen von Betonfundamenten oder Asphaltflächen, die Entsorgung von Aushub und Verpackungsmaterial gehören, sofern nicht individualvertraglich schriftlich anders vereinbart, nicht zu unserem Leistungsumfang. Werden diese Leistungen nachträglich vom Kunden gefordert, sind wir berechtigt, diese Mehrkosten nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
(11) Der Kunde ist zur sofortigen Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist, andersfalls gilt die montierte Sache 12 Tage nach Ingebrauchnahme als mängelfrei abgenommen (VOB, Teil B, §12, Absatz 5). Falls die Abnahme nicht sofort stattfindet, etwa dadurch, dass der Kunde zur Zeit der Montagebeendigung nicht am Montageort/auf der Baustelle anwesend ist und der Kunde fordert eine Abnahme an einem anderen Tag (maximal 11 Tage nach Beendung der Montageleistung), sind wir berechtigt, die Mehrkosten für die An- und Abreise sowie die benötigte Abnahmezeit, nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, 47269 Duisburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Juli 2009 / Änderungen, Satz- und Druckfehler vorbehalten
(1) Diese Montagebedingungen gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern unsere Leistung Montagearbeiten einschließt.
(2) Wir leisten nur aufgrund unserer Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit grundsätzlich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir, etwa bei Vertragsschluß, nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Im Fall einer von uns erbrachten Bauleistung, gilt ergänzend zu diesen Montagebedingungen und unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Teil B, jeweils gültige Fassung.
(4) VelopA GmbH beauftragt für Montagezwecke Subunternehmer. Diese Subunternehmer sind stets anerkannte und eingetragene Firmen. Sie sind auf unsere Produkte spezialisiert und übernehmen jene Aufgaben und Verpflichtungen, die VelopA GmbH als Auftragnehmer obliegen und stellen deren Einhaltung sicher. Mit Vertragsschluss stimmen Sie dem Einsatz von Subunternehmern zu Montagezwecken und Abnahme zu.
(5) Die Montageleistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Bei der Preisermittlung setzen wir voraus, daß der Kunde gewisse Vorleistungen erbringt. Er hat im Interesse einer reibungslosen Abwicklung für die Erfüllung folgender Punkte zu sorgen:
(5.1) Wenn der Kunde Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG nachhaltig erbringt und eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft fordert, ist uns bei Bestellung eine zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen.
(5.2) Der Boden muss die Bodenklasse 3 haben und baureif sein, d.h. bestehend aus lockerer Erde oder lockerem Sand, ohne harte Gegenstände (Steine, Trümmer, Wurzeln, Kabel, Leitungen usw.), Giftstoffe oder Erdschichten in einer Tiefe von 500 mm. Außerdem ist örtlich für die Platzierung der Betonfundamente eine Sandschicht von mindestens 200 mm erforderlich. Abweichende Situationen müssen uns bei Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt werden und können zu Mehrkosten oder Auftragsänderung führen.
(5.3) Anschließende Gebäudeteile, Mauern usw. müssen statisch und von ihrer Substanz her für die geplante Montage geeignet sein. Die Prüfung dessen obliegt dem Kunden. Zum Setzen der Dübel ist eine feste Mauer- und Fundamentkonsistenz erforderlich. Eventuelle nötige Fassadenaussparungen (etwa in der Wärmedämmung) sind entsprechend der jeweiligen Konstruktion vorzuhalten. Im Zuge der Montage ist es oft unvermeidbar, daß Putz oder Anstriche im Bereich der Anschlußpunkte verletzt werden. Beiputzen und Nachstreichen gehört nicht zu unserem Leistungsumfang.
(5.4) Im Regelfall werden unsere Konstruktionen auf Einzelfundamente montiert, die im Lieferumfang enthalten sind. Das (örtliche) Aufnehmen von Pflastersteinen und Graben von Löchern, für die Platzierung der Einzelfundamente, gehört zu unserem Leistungsumfang. Falls Montage auf Ortsbeton vorgesehen ist, muß der Beton ausgehärtet sein, wenn unser Montagepersonal anreist. Die Fundamente müssen bei Montagebeginn bauseits freigelegt sein (Bodenbelag und/oder Styroporfüllungen usw. sind bauseits zu entfernen).
(5.5) Bauseitige Unterkonstruktionen, gleich ob aus Metall, Holz oder Stein müssen statisch tragfähig und außerdem lot- und fluchtgerecht sowie rechtwinkelig ausgerichtet sein. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören die Anschlußvorrichtungen zu den bauseits zu erbringenden Leistungen.
(5.6) Der Montageort/die Baustelle muß frei zugänglich sein. Falls die Montagestelle mit einem (festen) Gerüst ausgestattet werden muß, ist dieses Einrüsten vom Kunden vorzunehmen.
(5.7) Der Kunde gibt uns mindestens eine Woche vor Montagebeginn, den Namen und die Telefonnummer einer handlungsbefugten Kontaktperson bekannt, die sowohl bei der Warenannahme, als auch während der vollständigen Montagezeit, bis hin zur Abnahme, zwingend am Montageort/auf der Baustelle anwesend und ansprechbar ist. Die Montage wird termingemäß und nach bestem Ermessen, nach schriftlichen Angaben des Kunden ausgeführt, auch wenn die Kontaktperson abwesend oder unerreichbar ist. Der Kunde trägt in dem Fall die volle Verantwortung für Folgen und Mehrkosten, die aus dieser Situation eventuell entstehen.
(6) Der Kunde hat auf seine Kosten alle zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit dies für das Montagepersonal und die Durchführung der Montage von Bedeutung ist.
(7) Der Kunde ist auf seine Kosten insbesondere verpflichtet:
(7.1) Alle Erd-, Bau- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbereitung des Baustellen/Montagegeländes und die Zurverfügungstellung von geeigneten Lagerplätzen mit festem Untergrund in unmittelbarer Nähe des Montageortes durchzuführen und/oder zu organisieren.
(7.2) Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, elektrische Energie in unmittelbarem Bereich des Montageortes bereitzustellen.
(7.3) Gegebenenfalls verschließbare Räume für die Einlagerung hochwertiger Bauteile bereitzustellen.
(7.4) Den Transport der Montageteile an den Montageort, Schutz der Montagestelle und - materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu veranlassen.
(8) Der endgültige Montagezeitraum wird mit dem Kunden vereinbart, sobald unsere Ware versandbereit ist und sämtliche Montagevorbereitungen bauseits getroffen wurden, so dass eine ungehinderte und vollständige Montage gewährleistet ist. Montagefristen gelten nur ungefähr und unverbindlich, sofern nicht individualvertraglich schriftlich anders vereinbart. Bei Überschreitung einer verbindlichen Frist kommen wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu stellenden angemessenen Verlängerungsfrist in Verzug. Der Kunde kann die ihm wegen unseres Verzugs gesetzlich zustehenden Rechte nur geltend machen, wenn uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine erforderliche Versetzung des Montagezeitraums, etwa witterungsbedingt, durch unvorhersehbaren Ausfall des Montagepersonals oder durch sonstige unvorhersehbare oder unkontrollierbare Umstände, die einen üblichen und vollständigen Montagevorgang verhindern, ist kein Grund für Ansprüche auf Schadensersatz jeglicher Art.
(9) Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die Montage ungehindert, in einem Zug während normalen Arbeitstagen zwischen 07.00 und 20.00 Uhr durchgeführt werden kann. Treten bei der Montage durch den Kunden verursachte Kosten für Wartezeiten oder sonstige Mehrkosten auf, für Leistungen, die vom Kunden nachträglich gefordert wurden, sind wir berechtigt, diese Kosten nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
(10) Pflasterarbeiten, insbesondere das Zupflastern von zwecks Montage (örtlich) aufgebrochenen Pflasterflächen, das Vergießen von Betonfundamenten oder Asphaltflächen, die Entsorgung von Aushub und Verpackungsmaterial gehören, sofern nicht individualvertraglich schriftlich anders vereinbart, nicht zu unserem Leistungsumfang. Werden diese Leistungen nachträglich vom Kunden gefordert, sind wir berechtigt, diese Mehrkosten nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
(11) Der Kunde ist zur sofortigen Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist, andersfalls gilt die montierte Sache 12 Tage nach Ingebrauchnahme als mängelfrei abgenommen (VOB, Teil B, §12, Absatz 5). Falls die Abnahme nicht sofort stattfindet, etwa dadurch, dass der Kunde zur Zeit der Montagebeendigung nicht am Montageort/auf der Baustelle anwesend ist und der Kunde fordert eine Abnahme an einem anderen Tag (maximal 11 Tage nach Beendung der Montageleistung), sind wir berechtigt, die Mehrkosten für die An- und Abreise sowie die benötigte Abnahmezeit, nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, 47269 Duisburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Juli 2009 / Änderungen, Satz- und Druckfehler vorbehalten