1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen gelten für alle vorvertraglichen Beziehungen, Angebote und Verträge der
VelopA GmbH
Beckerfelderstr. 96
47269 Duisburg
und einer anderen Partei (im Folgenden „Kunde” genannt), die sich auf die von VelopA zu liefernden Produkten sowie damit zusammenhängenden Montage- und Installationsarbeiten, Beratungen und andere Dienstleistungen beziehen. Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen finden nur Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Ist eine Anpassung dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen erforderlich, um eine nach Vertragsschluss eintretende, nicht durch VelopA veranlasste oder beeinflussbare, unvorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) zu beheben, ist VelopA berechtigt, Änderungen einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen in erforderlichem Umfang vorzunehmen. Änderungen dürfen das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis des Vertrags nicht zum Nachteil des Kunden verändern. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Auf dieses Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruches weist VelopA in seiner Mitteilung hin.
2.1. Angebote von VelopA sind unverbindlich, auch wenn darin eine Annahmefrist oder Gültigkeitsdauer genannt wird, es sei denn, VelopA unterbreitet ausdrücklich und schriftlich ein verbindliches Angebot. Erfolgt kein verbindliches Angebot, so kommt der Vertrag erst zustande, nachdem VelopA eine Bestellung des Kunden schriftlich angenommen oder bestätigt hat oder durch die Ausführung des Vertrags zu erkennen gegeben hat, die Bestellung anzunehmen. Mündliche Zusagen binden VelopA erst, nachdem sie diese schriftlich bestätigt.
2.2 Die Stornierung von Aufträgen ist nur nach Rücksprache mit der Abteilung Kundenservice möglich. Bei einer genehmigten Stornierung stellen wir jeweils eine Stornierungsgebühr in Höhe von 75,- € in Rechnung. Darüber hinaus hat VelopA Anspruch auf Schadenersatz, beispielsweise für erlittene Verluste, Gewinnausfall und angefallene Kosten.
3.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert VelopA ab Werk bzw. Ex Works (Incoterms 2020).
3.2. Die Versandkosten betragen:
- min. 10% der netto Auftragssumme
- für Sonderfahrten, LKW mit Kran und abweichende Versandarten: Preis auf Anfrage
Frachtkostenzuschlag: Für Bestellungen unter 350,- € gilt ein Zuschlag von 25,- €.
Versandkosten: Für den Versand von Bestellungen per Post berechnen wir einen Versandkostenzuschlag von mindestens 10,- €.
3.3. Die Preise für die Lieferung sind für Abladestellen berechnet, die für einen Lkw mit Auflieger und mit einem Lade Weg von maximal 10 Metern gut erreichbar sind. Zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zur Lieferadresse und/oder einem längeren Lade Weg sowie daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.
3.4. Im Falle der Lieferung von Produkten auf Abruf gilt, dass die Produkte innerhalb der vereinbarten Frist oder in Ermangelung einer solchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Vertrag zustande gekommen ist, vollständig abgenommen werden müssen.
3.5. Im Falle einer vom Kunden gewünschten oder anderweitig ihm zuzuschreibenden Verzögerung bei der Lieferung von Produkten ist VelopA berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 2 % des Nettorechnungswertes der betreffenden Produkte, mindestens aber 50,- € zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen, beginnend nach einem Monat für jeden Monat oder Teil eines Monats der verspäteten Lieferung.
3.6. Der Kunde stellt sicher, dass er und eventuell von ihm beauftragte Dritte VelopA jegliche für die Ausführung des Vertrags erforderliche oder angeforderte Information und Mithilfe korrekt, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen und über alle für die Ausführung des Vertrags lokal erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verfügen und alle diesbezüglich geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.
3.7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den jeweils von VelopA ordnungsgemäß und rechtzeitig beauftragten Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, wenn VelopA das Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten unverzüglich nach dem Vertragsschluss mit dem Kunden abschließt. VelopA wird sich abzeichnende Verzögerungen sobald als möglich mitteilen und gemeinsam mit dem Kunden nach angemessenen Alternativen suchen.
4.1. Die Angabe von Lieferfristen oder Lieferterminen durch VelopA erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Eine verspätete Lieferung berechtigt nur dann zum Rücktritt, wenn der Kunde bei Vertragsschluss ausdrücklich dargelegt hat, dass die Lieferung zum vereinbarten Termin für ihn wesentlich ist und bei verspäteter Leistung kein Interesse an der Leistung fortbesteht.
4.2. VelopA haftet nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei genereller Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufstand, Feuer, Flut, Sturm, Erdbeben, Epidemie/Pandemie, staatlicher Reisewarnung, Arbeitskampf (einschließlich Aussperrung, Streik und sonstiger konzertierter Aktionen der Belegschaft). Höhere Gewalt liegt ferner vorbei von VelopA nicht zu vertretenden Störungen des internen Betriebsablaufs oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von VelopA liegen. Ist die Nichteinhaltung der Leistungs- oder Lieferzeit oder die Nichtleistung auf höhere Gewalt, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. VelopA wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Sofern VelopA ausnahmsweise die Fracht- und Versicherungskosten übernimmt, ist VelopA im Fall von Ereignissen höherer Gewalt berechtigt, hierauf entsprechende Zuschläge zu berechnen.
5.1. Sofern von VelopA nicht anders angegeben, basieren die von VelopA angegebenen Preise auf der Lieferung der Produkte Ex Works (Incoterms 2020) zzgl. Umsatzsteuer, Montage- und Installationskosten. Wenn die Lieferung in Teilen erfolgt, ist VelopA berechtigt, die Zahlung in Teilbeträgen zu verlangen.
5.2. VelopA behält sich Preisänderungen vor, falls sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige nicht voraussehbare Kosten mit Auswirkung auf die Kalkulation ändern. Die Preisanpassung wird auf Wunsch aufgeschlüsselt nachgewiesen. Darüber hinaus ist VelopA berechtigt, eine angemessene Erhöhung der in den Angeboten enthaltenen Preisen vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten z.B. auf der Baustelle von den Angaben in Kalkulationsunterlagen abweichen. Angemessene Preisänderungen nach dieser Bestimmung berechtigen den Kunden nicht, den Vertag aus wichtigem Grund zu kündigen, den Rücktritt vom Vertag zu erklären oder in sonstiger Weise den Vertag mit der Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu ändern oder aufzuheben.
6.1. Der Kunde hat die von VelopA in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungserteilung zu zahlen.
6.2. Für Bestellungen ab 12.500 € gilt eine 50-/50 %-Regelung:
- 50 % des Rechnungsbetrags bei Auftragserteilung, Zahlung innerhalb von 15 Tagen netto nach Rechnungsdatum
- 50 % des Rechnungsbetrags bei Lieferung/Montage, Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Die nicht fristgemäße Zahlung der ersten Rate führt zu einer Lieferverzögerung bzw. zu einer Verzögerung des Montagebeginns.
6.3. VelopA ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.1. Die gelieferten Produkte verbleiben im Eigentum von VelopA bis der vereinbarte Preis vollständig bezahlt wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen oder vertraglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2. Geringfügige Farb- und Formabweichungen gegenüber der Katalogbeschreibung und der Produktbeschreibung auf der VelopA-Website, die die Qualität und Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen, sowie geringfügige Abweichungen von Gewicht und Abmessungen begründen keine Gewährleistungsrechte.
8.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang oder, wenn erforderlich, mit der Abnahme.
8.4. Vorbehaltlich der Ziffer 10 gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen zu den Gewährleistungsansprüchen.
9.1. Sofern nicht anders vereinbart, garantiert VelopA für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach der Lieferung die Tauglichkeit der Konstruktion und des Materials der gelieferten Produkte. Für Kunststoff, Bambus und Holz gilt eine Garantie von zwei (2) Jahren nach Lieferung. Für die Beschichtung von Metall, Kleber und Dichtungsmittel, Lack, Holzbeize sowie für alle beweglichen und elektronischen Teile gilt eine Garantie von einem (1) Jahr nach Lieferung.
9.2. Die in diesem Artikel erwähnte Garantie gilt nicht für Mängel, die nicht von VelopA oder - falls zutreffend - ihrem Hersteller verursacht wurden. Insbesondere Material- und Konstruktionsfehler, die durch unangemessene oder falsche Verwendung verursacht wurden, die übliche Abnutzung, Schäden aufgrund fehlerhafter Installation bzw. Montage, baulicher Veränderungen oder Reparaturen vom Kunden oder von Dritten sind nicht von der Garantie erfasst.
9.3. Zudem bestehen Ansprüche aus der Garantie ausschließlich, wenn der Kunde die mit VelopA vereinbarte oder anderweitig vorgeschriebene Wartung ordnungsgemäß durchführt.
10.1. VelopA haftet ausschließlich für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen. Von dieser Regelung unberührt ist die gesetzliche Haftung, die ein Verschulden oder vertreten müssen nicht erfordern.
10.2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber VelopA ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.1. VelopA liefert die Produkte nicht montiert mit einer Montageanleitung. Falls der Kunde wünscht, dass VelopA die Produkte vor Ort montiert (und eventuell auch installiert), wird VelopA dafür ein separates Angebot auf der Grundlage einer Besichtigung oder auf Grundlage von angelieferten Plänen verfassten und vom Kunden ausgefüllten Fragebogens erstellen, der unter anderem Fragen zum Untergrund und zur Zugänglichkeit enthält.
11.2. Der Montagepreis bezieht sich nur auf die Montage/die Installation der angebotenen Produkte. Boden- und Pflasterarbeiten vor und nach der Montage und der Installation sind nicht inbegriffen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
11.3. Angebote von VelopA für die Installation oder Montage setzen erschlossenes Gelände voraus, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern von VelopA nicht anders angegeben, wird unter erschlossen verstanden, dass der Ober- und Unterboden (bis zu einer Tiefe von 500 mm) frei von Hindernissen ist (wie zum Beispiel Bewuchs, höherer Wasserstand als 600 mm unter Bodenniveau, Leitungen, Kabel, Schutt, gefährliche Stoffe usw.) und dass an den Stellen, wo Betonfüße aufgestellt werden sollen, eine ausreichend dicke Sandschicht (mindestens 200 mm) vorhanden ist.
11.4. Der Kunde stellt sicher, dass das Gelände erschlossen und für die Installation der Produkte geeignet ist, dass beim Abladen der Produkte vor und/oder während der Montage und Installation eine autorisierte Person anwesend ist, die den genauen Standort angeben kann und befugt ist, zusätzliche Arbeiten zu genehmigen und abzunehmen. Der Kunde stellt zudem sicher, dass ausreichend Sand zum Aufschütten rund um die Betonfüße und/oder, gegen Mehrarbeit, für den Anschluss an die Straße vorhanden ist. Auch stellt der Kunde, die Beseitigung überschüssigen Sandes und Erdbodens sicher. Der Kunde trägt in enger Absprache mit Velopa Sorge und Verantwortung dafür, dass die Montagearbeiten sicher, für Dritte störungsfrei sowie gefahrlos durchgeführt werden können. Auch ist der Kunde für die Einholung der für die Montage bzw. Installation vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Benachrichtigungen der örtlichen Behörden verantwortlich.
11.5. Montagewagen und eventuelle Lastwagen müssen bis zum Arbeits- bzw. Montageort fahren können. Ein freier Arbeitsraum mit einem Durchmesser von 2,5 Metern muss gewährleistet sein.
11.6. Falls diese Möglichkeit fehlt, entsteht Mehrarbeit im Zusammenhang mit einer Verzögerung der Arbeiten wegen möglicher Anpassungen oder des Einsatzes zusätzlicher Arbeitskräfte. Bei Beginn der Montagearbeiten informiert der Schichtleiter des Benutzers unverzüglich den Bevollmächtigten der Vertragspartei.
11.7. Sollten Sie die Lieferung und Montage aus irgendeinem Grund aufschieben wollen, ist dies bis spätestens 2 Arbeits- wochen vor der auf unserer Auftragsbestätigung genannten Lieferwoche kostenlos möglich. Falls Sie eine Aufschie- bung der Lieferung und Montage innerhalb von 2 Arbeitswochen vor der geplanten Lieferwoche wünschen, stellen wir Ihnen dafür Gebühren in Rechnung. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den gesamten Montagekosten Ihrer Bestellung, mit einem Höchstbetrag von 798,- €, zzgl. U.St. (1 Verlusttag).
12.1 Das Eigentum und alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die von VelopA gelieferten Produkte und Zeichnungen usw. verbleiben jederzeit bei VelopA oder ihren Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
12.2 Es ist dem Kunden ausdrücklich verboten, die Produkte von VelopA oder ihren Lieferanten, dies jeweils im weitesten Sinne des Wortes, mit oder ohne Beteiligung Dritter zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten, außer mit schriftlicher Zustimmung von VelopA.
12.3 VelopA stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die auf einer angeblichen Verletzung eines geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechts in Bezug auf Produkte von VelopA beruhen, soweit der Kunde (i) VelopA unverzüglich schriftlich über einen Anspruch benachrichtigt, (ii) die Bearbeitung der Angelegenheit vollständig VelopA überlässt und in vollem Umfang mit VelopA zusammenarbeitet und (iii) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VelopA keine Erklärungen abgibt, Zusagen macht oder Rechte oder Tatsachen anerkennt.
12.4 Wenn festgestellt wird, dass der Anspruch begründet ist, wird VelopA - nach ihrer Wahl - dafür sorgen, dass der Kunde das Recht erhält, die Produkte weiter zu verwenden oder die Produkte so verändern, dass sie keine Verletzung mehr verursachen oder die Produkte ersetzen. Sollte nach hinreichender Beurteilung durch VelopA keine der oben genannten Lösungen möglich sein, werden die rechtsverletzenden Produkte zu näher zu vereinbarenden Bedingungen zurückgenommen.
12.5 Die in diesem Artikel geregelte Entschädigung gilt nicht, wenn der Anspruch aus der Verwendung der Produkte in Kombination mit anderen Produkten resultiert, die nicht von VelopA stammen.
12.6 VelopA hat unter keinen Umständen irgendeine weitergehende Verpflichtung oder Haftung in Bezug auf die Verletzung eines geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechts, als in diesem Artikel beschrieben.
Forderungen gegen VelopA dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
14.1. Jeder Vertrag zwischen VelopA und dem Kunden unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre persönlichen Angaben, die Sie uns zur Verfügung stellen bzw. noch zur Verfügung stellen werden, gemäß unserer Datenschutzerklärung behandelt und berarbeitet werden. Weitere Informationen hierzu und zu Ihren Rechten finden Sie auf https://www.velopa.de/datenschutzerklaerung/